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§ 8 KStG; Abziehbarkeit der Konzessionsabgaben bei
Betrieben, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser
dienen;
Wegfall der Mindestgewinnregelung durch die Verordnung
über Konzessionsabgaben für Strom und Gas vom
(BGBl 1992 I S. 12)
Mit Wirkung vom ist die Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas vom (KAV) in Kraft getreten. Gleichzeitig sind die bisher geltenden Vorschriften der Konzessionsabgabenanordnung – KAE, der Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung – A/KAE und der Durchführungsbestimmungen zur Konzessionsabgabenanordnung – D/KAE für diese beiden Energiearten außer Kraft gesetzt worden (§ 9 KAV). Im Gegensatz zu § 5 KAE kennt die KAV keine Mindestgewinnregelung mehr.
Zu der Frage, welche Auswirkung diese Änderung der preisrechtlichen Vorschriften auf die steuerrechtlichen Regelungen in Abschnitt 32 KStR hat, nimmt das BMF nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
1. Anwendung des Abschnitts 32 Abs. 2 Nr. 2 KStR ab
Die in Abschnitt 32 KStR zitierten preisrechtlichen Vorschriften für Strom und Gas – nicht jedoch für Wasser – haben sich geändert. Bei der Prüfung der Frage, inwieweit bei der Zahlung von Konzessionsabgaben für Strom und Gas in Beteiligungsfällen verdeckte Gewinnausschüttungen anzunehmen sind, ist ab wie folgt zu verfahren:
Konzessionsabgabe für Strom und Gas
Wird der in Abschnitt 32 ...