OFD Kiel - S 2750a A - St 261

§ 8b KStG; Zweifelsfrage zu § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG;
Sparkassen privaten Rechts

Das  IV A 2 – S 1910 – 197/02 – zu der Frage, ob § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes (BStBl 2000 I S. 1428) entgegen seinem Wortlaut auch dann Anwendung finden kann, wenn die in der Vorschrift genannten Bezüge und Gewinne einer Sparkasse privaten Rechts zufließen, wie folgt Stellung genommen:

”Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG entsprechend anzuwenden, wenn die genannten Bezüge und Gewinne nicht einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, sondern einer Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse i.S.d. § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 KStG zufließen.”

OFD Kiel v. - S 2750a A - St 261

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
WAAAA-78877