Einkommensteuer | Doppelbesteuerung von Renten (FG)
Das FG des Saarlandes hält eine Doppelbesteuerung von Renten grundsätzlich für möglich. In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (s. Schindler/Braun, ) hat das Gericht jedoch entschieden, dass in dem konkret verhandelten Fall kein hinreichender Nachweis für die behauptete Doppelbesteuerung einer gesetzlichen Rente trotz Berufung auf Formeln eines Mathematikers dargelegt wurde (, Beschwerde zugelassen).
Hintergrund: Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde ab 2005 die einkommensteuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen einerseits und der Besteuerung der Rentenzahlungen andererseits neu geregelt (nachgelagerte Besteuerung); seit 2005 steigt der Besteuerungsanteil schrittweise von zunächst 50 % auf 100 % (im Jahr 2040) an, im Gegenzug ist ein Steuerabzug auf Altersvorsorgeaufwendungen in zunehmend größerem Umfang möglich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte den Gesetzgeber bereits 2002 aufgefordert, die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (2 BvL 17/99). Dass dem Gesetzgeber dies durch das AltEinkG geglückt ist, wird auch von renommierten Stimmen bezweifelt.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des ) ist eine doppelte Besteuerung anzunehmen, wenn die einem Steuerpflichtigen voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge geringer sind als die von ihm aus versteuertem Einkommen bezahlten Altersvorsorgeaufwendungen, wobei Details der Berechnung noch nicht höchstrichterlich geklärt sind; in zwei beim BFH anhängigen Verfahren (X R 20/19 und X R 33/19) wird im Mai dieses Jahres mündlich verhandelt werden (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 1.4.2021). Die "Beweislast" für eine Doppelbesteuerung wird bei dem Rentner selbst gesehen.
Sachverhalt: Im Streitfall hatte eine Rentnerin - unter Berufung auf eine mathematische Formel - zum einen argumentiert, bei ihr liege eine doppelte Besteuerung vor, weil die Summe ihrer versteuerten Rentenbeitragszahlungen größer sei als die Summe der ihr nach der durchschnittlichen Lebenserwartung voraussichtlich zufließenden steuerfreien Anteile der Rentenzahlungen. Dabei hatte die Antragstellerin den sog. Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegt (ausführlich zum Verfahren: Schindler/Braun, ).
Hierzu führten die Richter des FG des Saarlandes weiter aus:
Die Berechnung der Antragstellerin ist fehlerhaft, weil sie auf einer unzutreffenden durchschnittlichen Lebenserwartung beruht.
Unter Anwendung der aus Sicht des Gerichts zutreffenden durchschnittlichen Lebenserwartung ergibt sich, dass die Summe der voraussichtlich steuerfrei zufließenden Rententeile größer ist als die Summe der versteuerten Rentenbeiträge. Damit wird eine doppelte Besteuerung nicht hinreichend dargelegt.
Die abstrakte Verhältnisrechnung, wonach der Anteil der aus versteuerten Beitragszahlungen erwirtschafteten Renten-Entgeltpunkte an den gesamten Renten-Entgeltpunkten den Prozentsatz des steuerfreien Anteils der Rente übersteigt, ist kein geeignetes Kriterium zur Darlegung einer Doppelbesteuerung. Eine solche lässt nämlich die absoluten Zahlen, die nach den Vorgaben von BVerfG und BFH maßgeblich sind, gänzlich unberücksichtigt.
Zudem berücksichtigen die mathematischen Formeln, auf die sich die Antragstellerin beruft, einen Sonderausgabenabzug in der Zeit vor 2005 nicht, so dass die „versteuerten Beiträge“ danach nicht zutreffend ermittelt sind.
Da das Gericht die Beschwerde zugelassen hat, könnte sich bald der BFH mit der Sache beschäftigen. Der Volltext der Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht.
Quelle: FG des Saarlandes, Pressemitteilung v. 30.4.2021 (il)
Nachricht korrigiert am , 15:00 Uhr: In der ursprünglichen Fassung dieser Nachricht war von einem Beschluss des FG Rheinland-Pfalz die Rede. Dies ist nicht korrekt, die Entscheidung wurde vom FG des Saarlandes gesprochen. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen (il).
Fundstelle(n):
NWB EAAAH-77569