Steuerlehre Lösungsheft
23. Aufl. 2021
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B. Körperschaftsteuer
Aufgabe 62: Unbeschränkte Steuerpflicht, örtliche Zuständigkeit
Zu a)
Die GmbH ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, da sie ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland hat.
Zu b)
Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich gem. § 1 Abs. 2 KStG auf sämtliche Einkünfte.
Zu c)
Örtlich zuständig ist gem. § 20 Abs. 1 AO das Geschäftsleitungs-Finanzamt in Leverkusen.
Aufgabe 63: Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, Tarifbelastung
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vorläufiger Jahresüberschuss | 95.000,00 € | |
+ | Geschenke über 35,00 € | 8.800,00 € |
Geschenke unter 35,00 € sind als BA abzugsfähig. Der Verpflegungsmehraufwand des Geschäftsführers (Arbeitnehmer) i. H. v. 200,00 € wurde zutreffend erfasst, keine Gewinnkorrektur. | 0,00 € | |
- | steuerfreie Investitionszulage | 5.000,00 € |
+ | 50 % Beiratsvergütungen ohne Reisekosten | |
(6.000,00 € - 1.000,00 € =) 5.000,00 € • 50 % = | 2.500,00 € | |
+ | GewSt-Vorauszahlungen 2021 | 5.000,00 € |
Zinserträge aus GewSt-Erstattung gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen. | 0,00 € | |
+ | KSt-Vorauszahlungen 2021 | 2.500,00 € |
+ | Solidaritätszuschlag für KSt-Vorauszahlungen 2021 | 137,50 € |
- | KSt-Erstattung aus 2017 | 10.000,00 € |
+ | Geldbußen | 3.500,00 € |
Rechtsanwaltskosten gehören zu den abzugsfähigen Aufwendungen. | 0,00 € | |
= | zu versteuerndes Einkom... |