Steuerlehre Lösungsheft
23. Aufl. 2021
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C. Körperschaftsteuer
Zu 7.
Fall 1:
nein, da Personengesellschaft
nein, da Personengesellschaft
Fall 2:
Die GmbH ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, da sie ihren Sitz i. S. des § 11 AO in Leverkusen, mithin im Inland hat.
Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich gem. § 1 Abs. 2 KStG auf sämtliche Einkünfte, die die GmbH in allen Betriebsstätten erzielt (sog. Welteinkommen).
Fall 3:
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VZ 2020: | Die GmbH ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, da sie sowohl ihren Sitz (§ 11 AO) als auch ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland hat. |
VZ 2021: | Die GmbH ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, da sie noch ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland (Leverkusen) hat. |
VZ 2022: | Die GmbH ist gem. § 2 Nr. 1 KStG ab dem mit ihren inländischen Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. |
Fall 4:
Die Körperschaftsteuerpflicht beginnt am mit dem Abschluss der notariell beurkundeten Satzung (= Gründung einer Vorgesellschaft). Auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister am kommt es insoweit nicht an. Bis zum handelt es sich um eine sog. „Vorgründergesellschaft“ in Form einer BGB-Gesellschaft, die nicht körperschaftsteuerp...