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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 203/20 EFG 2021 S. 1430 Nr. 17

Gesetze: AO 1977 § 108 Abs 1; AO 1977 § 108 Abs 3; AO 1977 § 110 Abs 3; AO 1977 § 122 Abs 1 S 1; AO 1977 § 122 Abs 2 Nr 1; AO 1977 § 122 Abs 2 S 1; AO 1977 § 122 Abs 5; AO 1977 § 355 Abs 1 S 1; AO 1977 § 358 S 2; BGB § 187; VwZG § 17 Abs 2; VwZG § 2 Abs 1; VwZG § 2 Abs 3 S 1; VwZG § 3 Abs 3 S 1; VwZG § 4 Abs 2 S 2; ZPO § 178 Abs 1; ZPO § 180 S 2; ZPO § 180 S 3; ZPO § 222 Abs 1

Maßgebender Zeitpunkt bei Zustellung eines Verwaltungsakts mit Postzustellungsurkunde

Leitsatz

Die Zustellung eines Verwaltungsakts im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zu den Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten des steuerlichen Beraters ist in dem Zeitpunkt bewirkt, der vom Zusteller auf der Postzustellungsurkunde vermerkt wurde. Für den Beginn der Rechtsbefehlsfrist ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung und nicht der dritte Tag nach Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post maßgebend. § 122 Abs. 2 2. HS AO findet in den Fällen einer förmlichen Zustellung nach § 3 VwZG keine Anwendung.

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1430 Nr. 17
TAAAH-77551

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Nutzungsdauer:
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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 27.01.2021 - 9 K 203/20

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