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Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises ohne Rückzahlung der vereinnahmten Umsatzsteuer
Mit hatte das FG München zur Frage zu entscheiden, ob der Klägerin aufgrund von Rechnungsberichtigungen gezahlte Umsatzsteuer erstattet werden kann, selbst wenn diese im anderen Mitgliedsstaat – wo sie richtigerweise hätte gezahlt werden müssen – keiner Nachforderung unterliegt. Dabei konnte das FG München die Differenzierung zwischen Brutto- und Nettopreisvereinbarungen in den Mittelpunkt der Beurteilung rücken und hat ausgeführt, dass letztlich unterschiedliche Maßstäbe heranzuziehen sind. Dass diese im vorliegenden Sachverhalt zugunsten der Klägerin wirken, darf dabei – so viel bereits eingangs – eher als Glücksfall denn logische Folge gewertet werden.
I. Orientierungssatz
1. Weist der inländische Unternehmer (Onlineshop) irrtümlich eine deutsche Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Versandhandel aus - obwohl eine ausländische Steuer entstanden ist - kann er die Rechnung gegenüber dem Leistungsempfänger nach § 14c UStG steuerrechtlich in zeitlicher Sicht unbegrenzt berichtigen.
2. Eine ungerechtfertigte Bereicherung, die der Erstattung der nach § 14c UStG berichtigten Steuerschuld entgegensteht, ist nicht gegeben, wenn die Vertragsparteien eine Bruttopreisabrede getro...