Online-Nachricht - Donnerstag, 29.04.2021

Kraftfahrzeugsteuer | Keine Steuerbefreiung für Beförderung zur Tagespflege (BFH)

Der für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG erforderliche Zusammenhang zwischen der Beförderung eines Kranken und dessen medizinischer Behandlung liegt nicht vor, wenn Personen zu einer Tagespflegestätte befördert werden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Befreit von der Kraftfahrzeugsteuer ist nach § 3 Nr. 5 KraftStG das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind.

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt einen Fahrdienst. Streitig ist, ob die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 5 KraftStG für Fahrzeuge, die ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet werden, für einen u.a. mit Auffahrrampe und Befestigungseinrichtungen für Rollstühle versehenen Kleinbus zu gewähren ist, mit dem Personen zur Krankenbehandlung und in Einrichtungen der Tagespflege befördert werden.

Die Klägerin beantragte bei Hauptzollamt eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 5 KraftStG. Das Hauptzollamt lehnte die Erteilung der beantragten Steuerbefreiung ab und setzte für das Fahrzeug Kraftfahrzeugsteuer gegen die Klägerin fest.

Den Einspruch der Klägerin wies das Hauptzollamt zurück. Das FG gab der Klage statt ().

Der BFH hat die Revision des Hauptzollamts als begründet angesehen und das FG Urteil aufgehoben:

  • Das vorliegend - alleine - streitige Tatbestandsmerkmal der ausschließlichen Verwendung des Fahrzeugs zur Krankenbeförderung setzt voraus, dass kranke Menschen befördert werden.

  • Das Urteil des FG ist aufzuheben, da das FG den nach § 3 Nr. 5 KraftStG erforderlichen Zusammenhang zwischen der Krankheit der beförderten Person und dem Bedürfnis ihrer Beförderung zur medizinischen Behandlung übersehen hat.

  • Das FG hat es für die Verwendung eines Fahrzeugs zur Krankenbeförderung als ausreichend erachtet, dass an dem Ziel der Beförderung - der Tagespflegestätte - oftmals nur betreuende Tätigkeiten vorgenommen werden. Der Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung sei gleichwohl zu bejahen, da der Aufenthalt durch unterstützende Maßnahmen letztlich der Aufrechterhaltung eines lebenswerten Daseins diene und helfe, den krankheitsbedingten Zustand zu verbessern.

  • Mit diesem Rechtsverständnis verlässt das FG jedoch den für die Steuerbefreiung gezogenen Rahmen für die Annahme der Verwendung eines Fahrzeugs zur Krankenbeförderung. Dient die Beförderung im Wesentlichen dazu, die beförderte Person in eine Einrichtung zu bringen, in der lediglich betreuende Maßnahmen erbracht werden, so dient sie nicht dazu, eine behandlungsbedürftige kranke Person zu der erforderlichen medizinischen Behandlung zu bringen.

  • Der Befreiungstatbestand des § 3 Nr. 5 KraftStG lässt sich nach seinem Wortlaut jedoch nicht dahin auslegen, dass die Steuerbefreiung auch eine Personenbeförderung von Menschen zu sozialrechtlich beanspruchbaren Betreuungen oder allgemein sozial wertvollen Angeboten umfasst. Eine dahingehende Steuerbefreiung bedürfte einer erweiternden gesetzlichen Regelung.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
NWB BAAAH-77395