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§§ 14-19 KStG Körperschaftsteuerliche Organschaft
Steuerliche Anerkennung von Gewinnabführungsverträgen
Fu000485 Mat/fu –
Nach § 14 Nr. 4 KStG muß ein Gewinnabführungsvertrag bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, für das die körperschaftsteuerliche Organschaft erstmals anerkannt werden soll, auf mindestens 5 Jahre abgeschlossen und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs wirksam werden. Zur zivilrechtlichen Wirksamkeit eines Gewinnabführungsvertrags bedarf es seiner Eintragung in das Handelsregister.
Sie beantragen, Gewinnabführungsverträge auch dann rückwirkend ab dem Jahr ihres Abschlusses steuerlich anzuerkennen, wenn bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs, das dem Abschluß des Vertrags folgt, zwar der Antrag auf Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister gestellt worden ist, die Eintragung aber erst in dem darauf folgenden Jahr erfolgt. Sie berufen sich dabei auf eine Entscheidung der Körperschaftsteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder, wonach für den Sonderfall des Übergangs von der Billigkeitsregelung in dem (BStBl 1989 I S. 430) auf die gesetzliche Neuregelung in § 14 Nr. 4 KStG für das Jahr 1992 eine entsprechende Sonderregelung zugelassen worden ist.
Die für das Jahr 1992 zugelassene Sonderregelung, wonach es für steuerliche Zwecke ausreichte, wenn der an die ver...