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§ 5 KStG Organschaftliche
Ausgleichszahlungen;
Steuerliche Behandlung beim Übergang
zum neuen Körperschaftsteuersystem
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zur steuerlichen Behandlung von organschaftlichen Ausgleichszahlungen beim Übergang zum neuen Körperschaftsteuersystem wie folgt Stellung:
Ausgleichszahlungen sind keine Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnausschüttungsbeschluss beruhen. Der Vierte Teil des KStG i.d.F. der Bekanntmachung vom (BGBl 1999 I S. 817), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom (BGBl 2000 I S. 1034), ist daher gemäß § 34 Absatz 10a Nr. 2 KStG i.d.F. des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl 2000 I S. 1433) – KStG n.F. – letztmals für Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner (§ 16 KStG) anzuwenden, die in dem Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft erfolgen, welches dem ersten Wirtschaftsjahr vorangeht, dass in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das KStG n.F. erstmals anzuwenden ist. Bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr sind dies Ausgleichszahlungen, die in 2000 erfolgen. Spätere Ausgleichszahlungen werden nach KStG n.F. abgewickelt. Bei Ausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr der letztmaligen Anwendung des KStG a.F. hat die Organgesellschaft im Rahmen des § 16 KStG 100/70 der Ausgleichszahlung zu versteuern.
Es wird ...