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Corona-ArbSchVO | Unternehmen müssen Tests anbieten
Die Bundesregierung hat die Corona-ArbSchVO bis zum verlängert. Die Zweite Änderungsverordnung ist am in Kraft getreten ( Banz AT 15.4.2021 V1). Die bisher geltenden Maßnahmen bestehen danach weiter fort. Allerdings sind durch die am in Kraft getretene Dritte Änderungsverordnung ( Banz AT 22.4.2021 V1) die Regelungen zum Homeoffice aus der Corona-ArbSchV herausgelöst und in § 28b Abs. 7 IfSG neu gefasst worden. Dort wird nun geregelt, dass Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Bürotätigkeiten oder [i]Simon, NWB 4/2021 S. 253vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten haben, diese Tätigkeit in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Zu...