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Insolvenz | Mietforderungen als Masseverbindlichkeiten
Bei einem Mietvertrag über einen unbeweglichen Gegenstand ist in der Insolvenz des Mieters die Mietforderung für den Monat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, in dem Umfang Masseverbindlichkeit, der dem ab der Verfahrenseröffnung verbleibenden Teil des Monats entspricht.
In der Insolvenz des Mieters besteht ein Mietverhältnis über unbewegliche Gegenstände mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort (§ 108 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ansprüche des Vermieters aus einem solchen Mietverhältnis sind Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO), wenn – wie im vorliegenden Fall – ihre Erfüllung für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Ansprüche für die [i]Witfeld, NWB 44/2020 S. 3243Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Vermieter dagegen nur als Insolvenzgläubiger gel...