Einkommensteuer | Kinderkrankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt (hib)
Das Kinderkrankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 19/28418) auf eine Kleine Anfrage (BT-Drucks. 19/28055) der FDP-Fraktion klar. Mit der am in Kraft getretenen Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld für 2021 weiter ausgeweitet. Der Fragen-Antwort-Katalog zum Kinderkrankengeld wurde aktualisiert.
Die Bundesregierung führt u.a. aus:
Eine temporäre Aussetzung des Progressionsvorbehalts für das Kinderkrankengeld, etwa in der Corona-Pandemie, sei mit Blick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung bedenklich. Bei gleicher Leistungsfähigkeit seien Steuerpflichtige grundsätzlich gleich hoch zu besteuern. Auch Gründe der Steuergerechtigkeit führt die Bundesregierung gegen eine Aussetzung des Progressionsvorbehalts für bestimmte Lohnersatzleistungen an: Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeheimen beispielsweise, die während der Krise unter erschwerten Bedingungen arbeiteten, unterlägen der vollen progressiven Besteuerung und der vollen Sozialabgabenpflicht.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld steigt 2021 von 20 Tagen pro Elternteil und Kind auf 30 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 60 Tage. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 30 auf nun 60 Tage. Bei mehreren Kindern gilt ein Anspruch von maximal 65 Tagen, bei allein Erziehenden maximal 130 Tage.
Die 30 oder auch 60 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen, die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt ist.
Wie bisher beträgt das Kinderkrankengeld bis zu 90 % des entfallenen Nettoarbeitslohns.
Hinweis
Zu dem Fragen- und Antworten-Katalog Kinderkrankengeld gelangen Sie hier.
Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 559, Bundesregierung online (JT)
Fundstelle(n):
VAAAH-77290