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Erbrecht | Stufenantrag der Ehefrau gegen gesamtschuldnerisch haftende Miterben wegen Zugewinnausgleichs (OLG)
Hat die Ehefrau die Erbschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann ausgeschlagen, handelt es sich bei dem von ihr gegen dessen Nachlass geltend gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 2 BGB (sogenannte güterrechtliche Lösung) um eine Erblasserschuld i. S. des § 1967 Abs. 2 BGB. Wird ein gegen die Erben bzw. Erbeserben des Erblassers gerichteter Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 2 BGB gegen mehrere, gesamtschuldnerisch haftende Miterben gerichtlich geltend gemacht, ist der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft gemäß § 28 ZPO begründet, der eine gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragte Gerichtsstandbestimmung ausschließt.
Quelle: OLG Celle, Beschluss v. - 17 AR 3/21, NWB CAAAH-76054