Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 8 KStG Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung der Betriebsfonds bei Erzeugerorganisationen
Bezug:
Das BMF nimmt in seinem Schreiben vom – IV B 7 – S 2734 – 7/97 – zur Frage der ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Behandlung der Betriebsfonds im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2200 des Rates vom wie folgt Stellung.
I. Betriebsfonds
Jeder einzelne Betriebsfonds, der aufgrund von Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200 des Rates vom von anerkannten Erzeugerorganisationen i.S. dieser VO eingerichtet wird. ist Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Das Zweckvermögen bleibt zwar rechtlich im Eigentum der betreffenden Erzeugergemeinschaft wirtschaftlich ist es jedoch als selbständig anzusehen, da die Vermögensteile der Verfügungsmacht der Erzeugergemeinschaft so entzogen sind, daß die Erfüllung des besonderen Zwecks nicht mehr vom Willen der Erzeugergemeinschaft abhängig ist. Die Erzeugergemeinschaft ist als rechtlicher Eigentümer gehindert, das Vermögen für eigene Zwecke zu verwenden.
II. Körperschaftsteuerliche Beurteilung
Der Betriebsfonds ist als Zweckvermögen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG). Körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte des Betriebsfonds sind z.B. die ...