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§ 45 UStG Betragsmäßige Angabe der anrechenbaren Körperschaftsteuer in der von einem Kreditinstitut nach § 45 KStG auszustellenden Steuerbescheinigung bei Aktien mit einem Nennbetrag von fünf Deutsche Mark
Bezug:
In der nach § 45 KStG von einem Kreditinstitut auszustellenden Steuerbescheinigung ist gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 KStG die Höhe der nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG anrechenbaren Körperschaftsteuer betragsmäßig auszuweisen. Hat das Kreditinstitut einem Aktionär die anrechenbare Körperschaftsteuer für mehrere Aktien mit einem Nennbetrag von fünf Deutsche Mark an derselben Kapitalgesellschaft zu bescheinigen, gilt zur Ermittlung des Betrages der anrechenbaren Körperschaftsteuer im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:
Der auf die einzelne Aktie entfallende Dividendenanteil ist mit der Anzahl der vom Aktionär gehaltenen Aktien zu vervielfachen. Das Ergebnis ist mit 3/7 zu multiplizieren und auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden.
Die vorstehenden Grundsätze sind bei Ausschüttungen nach dem anzuwenden. Es bestehen keine Bedenken, wenn diese Grundsätze auch schon auf frühere Ausschüttungen angewendet werden.