Online-Nachricht - Montag, 26.04.2021

Verfahrensrecht | Vermietungsportal muss Auskunft erteilen (OVG)

Die Stadt Köln verlangte von einem Onlineportal die Mitteilung der registrierten Beherbergungsbetriebe zum Zweck der Steuererhebung. Das Onlineportal muss Auskunft über die bei ihm registrierten privaten Beherbergungsbetriebe erteilen ().

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Internetplattform, auf der unter anderem für das Stadtgebiet von Köln entgeltliche private Übernachtungsmöglichkeiten angeboten werden. Die Stadt Köln erhebt auf der Grundlage einer Satzung eine sog. Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer). Die Klägerin klagt gegen ein Auskunftsersuchen, mit dem die beklagte Stadt Köln die Mitteilung der bei ihr registrierten Beherbergungsbetriebe zum Zweck der Steuererhebung verlangte. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nun abgelehnt.

Das OVG Münster führt zur Begründung aus:

  • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Stadt Köln die Identität privater Beherbergungsbetreiber in ihrem Stadtgebiet im Wesentlichen nicht bekannt ist und eine erhebliche Anzahl von Anbietern Beherbergungen gegen Entgelt in den von ihnen angebotenen Unterkünften nicht versteuern.

  • Die Stadt durfte daher die Klägerin auffordern, ihr die Namen und Adressen aller Anbieter von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten im Gebiet der Stadt Köln auf ihrer Website mitzuteilen, um aus diesen diejenigen Anbieter zu ermitteln, die entgeltliche Beherbergungen bisher verschwiegen haben.

  • Die Stadt kann wegen des unverhältnismäßig großen Aufwands auch nicht darauf verwiesen werden, die privaten Unterkunftsbetreiber auf der Website der Klägerin - im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht rund 300 in Köln - sowie auf anderen vergleichbaren Websites jeweils durch Einzelabfrage auf diesen Onlineplattformen zu ermitteln.

Hinweis

Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil der Vorinstanz (Verwaltungsgerichts Köln) ist damit rechtskräftig (Az. 24 K 7563/16).

Quelle: OVG Münster Pressemitteilung v. (JT)

Fundstelle(n):
NWB IAAAH-77089