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BFH | Nichtrückkehrtage im Sinne der Grenzgängerregelung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz
Die Tage, an denen der Steuerpflichtige von einer Geschäftsreise aus dem Drittland tatsächlich an seinen Wohnsitz zurückkehrt, gehören nicht zu den Nichtrückkehrtagen i. S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz. Entsprechendes gilt für Geschäftsreisen an Wochenend- und Feiertagen, sofern die Arbeit an diesen Tagen nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart ist und der Arbeitgeber für die an diesen Tagen geleistete Arbeit weder einen Freizeitausgleich noch ein zusätzliches Entgelt gewährt, sondern lediglich die Reisekosten übernimmt. Die anders lautenden Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV v. verstoßen gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes.
Streitig [i]Wortlaut und Zweck der Grenzgängerregelung setzen dem Verständnis des „Nichtrückkehrtages“ Grenzen war die steuerliche Behandlung der Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Vizedirektor einer Schweizerischen AG. Er wohnte...