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FG Münster Urteil v. - 5 K 2839/18 U

Gesetze: Anlage 2 zum UStG Lfd. Nr 49 der Anlage 2; UStG § 12 Abs 2 Nr 1

Umsatzsteuer

Anwendung des Regelsteuersatzes auf Erlöse aus Verkauf sog. M-Bücher (Gutscheinbuch mit Verwendung in einer Stadt, auf die sich d. jeweilige Ausgabe bezieht)

Leitsatz

1. Ob ein Buch überwiegend Werbezwecken dient, ist allein anhand der Druckschrift zu beurteilen. Dies ist der Fall, wenn der Druck überwiegend darauf ausgerichtet ist, durch absichtliche Beeinflussung den Adressaten zur Erfüllung des Werbeziels zu veranlassen. Nicht maßgeblich ist, wie der Begriff „Werbung” außerhalb des Zolltarifs verstanden wird. Folglich dienten die verkauften Ausgaben der M-Reihe überwiegend Werbezwecken, denn sie waren darauf ausgerichtet, die Erwerber zur Inanspruchnahme entgeltlicher Waren oder Dienstleistungen zu veranlassen.

2. Es wird nicht die Bereitschaft des Stpfl. verkannt, Künstlern in den M-Ausgaben ein Forum zur Präsentation zu bieten. Es handelt sich dabei nach Würdigung des erkennenden Senats um einen parallelen Herausgabezweck, demgegenüber die Bewerbung der präsentierten Gewerbetreibenden im Wesentlichen überwiegt.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2021 S. 9 Nr. 42
DStRE 2021 S. 1381 Nr. 22
UStB 2021 S. 186 Nr. 6
PAAAH-77052

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FG Münster, Urteil v. 25.02.2021 - 5 K 2839/18 U

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