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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 4 V 2611/20 A (VE,VSt)

Gesetze: StromStG § 2 Nr. 3; StromStG § 9b Abs. 1 Satz 1; StromStV § 15 Abs. 1 Satz 2; § 15 Abs. 8a; EnergieStG § 54 Abs. 1 Satz 1; FGO § 69

Strom- und Energiesteuerentlastung: Unternehmen des Produzierenden Gewerbes – Auslagerung von Produktionsprozessen an Fremdunternehmen

Leitsatz

Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob die von der gesetzlichen Definition der Zugehörigkeit zu den Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (§ 2 Nr. 3 StromStG i.V.m. Abschnitt D der WZ 2003) abweichende rangniedrigere Bestimmung des § 15 Abs. 8a StromStV die Versagung der Strom- und Energiesteuerentlastung aufgrund der Auslagerung von Produktionsprozessen an Fremdunternehmen rechtfertigen kann (vgl. zur geltungserhaltenden Auslegung der StromStV: , BFH/NV 2019, 1450).

Fundstelle(n):
DStRE 2022 S. 249 Nr. 4
YAAAH-77049

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Finanzgericht Düsseldorf , Beschluss v. 14.12.2020 - 4 V 2611/20 A (VE,VSt)

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