Rechtmäßigkeit der Hinzuschätzung von Einnahmen bei
fehlerhafter Kassenbuchführung
Leitsatz
1. Zeichnet ein Steuerpflichtiger nur die Summe der an einem Tag zugeflossenen Einnahmen in einem Kassenbuch auf, ohne zugleich
die Belege (dazu gehören die sog. Tagesberichte bzw. die Belege einer verwendeten Registrierkasse (Kassenstreifen und Kassenzettel))
aufzubewahren, aus denen sich das Zustandekommen der Tagessumme ergibt, ist das Gericht mangels vollständigem Nachweis zur
Schätzung der Einnahmen berechtigt.
2. Die Vornahme der Schätzung im Rahmen eines externen Betriebsvergleichs anhand des Rohgewinnaufschlagsatzes nach der Richtsatzsammlung
ist ein sachgerechtes Schätzkriterium.
3. Ein interner Betriebsvergleich anhand eines Zeitreihenvergleichs ist kein geeignetes Kriterium für die Hinzuschätzung der
Umsatzerlöse, wenn weder feststeht, dass tägliche Aufzeichnungen der Einnahmen vorliegen noch eine Inventur des Warenbestandes
zu bestimmten Stichtagen durchgeführt wurde. Ebenso wenig ist eine Ausbeutekalkulation ein geeigneter Schätzmaßstab, wenn
die notwendigen Aufzeichnungen (Bons) fehlen, in welchem die Portionsgrößen der einzelnen offenen Getränke (Fassbier bzw.
nicht Einzelverkauf Weinflaschen) angegeben sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAH-77044
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 27.10.2017 - 4 K 1939/12
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