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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 1939/12

Gesetze: AO § 162; AO § 158; AO § 146 Abs. 1

Rechtmäßigkeit der Hinzuschätzung von Einnahmen bei fehlerhafter Kassenbuchführung

Leitsatz

1. Zeichnet ein Steuerpflichtiger nur die Summe der an einem Tag zugeflossenen Einnahmen in einem Kassenbuch auf, ohne zugleich die Belege (dazu gehören die sog. Tagesberichte bzw. die Belege einer verwendeten Registrierkasse (Kassenstreifen und Kassenzettel)) aufzubewahren, aus denen sich das Zustandekommen der Tagessumme ergibt, ist das Gericht mangels vollständigem Nachweis zur Schätzung der Einnahmen berechtigt.

2. Die Vornahme der Schätzung im Rahmen eines externen Betriebsvergleichs anhand des Rohgewinnaufschlagsatzes nach der Richtsatzsammlung ist ein sachgerechtes Schätzkriterium.

3. Ein interner Betriebsvergleich anhand eines Zeitreihenvergleichs ist kein geeignetes Kriterium für die Hinzuschätzung der Umsatzerlöse, wenn weder feststeht, dass tägliche Aufzeichnungen der Einnahmen vorliegen noch eine Inventur des Warenbestandes zu bestimmten Stichtagen durchgeführt wurde. Ebenso wenig ist eine Ausbeutekalkulation ein geeigneter Schätzmaßstab, wenn die notwendigen Aufzeichnungen (Bons) fehlen, in welchem die Portionsgrößen der einzelnen offenen Getränke (Fassbier bzw. nicht Einzelverkauf Weinflaschen) angegeben sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAH-77044

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 27.10.2017 - 4 K 1939/12

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