Hinzuschätzung aufgrund kleinerer Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebs
Leitsatz
1. Geringfügige Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebs rechtfertigen keine über die konkreten Auswirkungen dieser
Mängel hinausgehenden Hinzuschätzungen.
2. Lediglich geringe Abweichungen bzw. marginale Differenzen, die nach den Umständen des Einzelfalls für sich keine Verwerfung
der Buchführung rechtfertigen, da sie im Rahmen üblicher Unschärfen liegen, geben keinen Anlass, die sachliche Richtigkeit
der Kassenaufzeichnungen über die festgestellten Mängel hinaus zu beanstanden.
Fundstelle(n): AO-StB 2021 S. 229 Nr. 7 BB 2021 S. 1058 Nr. 18 BBK-Kurznachricht Nr. 11/2021 S. 509 DStR-Aktuell 2021 S. 10 Nr. 51 DStRE 2022 S. 170 Nr. 3 EFG 2021 S. 904 Nr. 11 GStB 2021 S. 290 Nr. 8 ZIP 2021 S. 46 Nr. 23 LAAAH-77036
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FG Münster, Urteil v. 09.03.2021 - 1 K 3085/17 E, G, U
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