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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 15 K 3332/18 E,F

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1 Satz 1; FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; FGO § 90a Abs. 2 Satz 1

Gegenstand des Klagebegehrens: Hinreichende Bezeichnung durch Verweis auf Einspruchsentscheidung - Anforderungen an Antrag auf mündliche Verhandlung

Leitsatz

1. Der Gegenstand des Klagebegehrens kann nicht durch den bloßen Hinweis auf die der Klageschrift beigefügte Einspruchsentscheidung bezeichnet werden (Anschluss an , EFG 2017, 500).

2. War im Einspruchsverfahren die Versteuerung der aus der Rückabwicklung einer Baufinanzierung resultierenden Nutzungsentgelte, Vergleichszahlungen und anderweitigen Ausgleichszahlungen streitig, lässt sich der Gegenstand des Klagebegehrens bereits deshalb nicht hinreichend sicher ermitteln, weil unklar bleibt, in welchem Umfang das Einspruchsbegehren im Klageverfahren fortgeführt werden soll.

3. Wird nach Ergehen eines die Klage wegen nicht hinreichender Bezeichnung des Klagebegehrens als unzulässig abweisenden Gerichtsbescheids lediglich die ausstehende Klagebegründung eingereicht, kann dies bei fachkundig vertretenen Klägern nicht im Wege der rechtsschutzgewährenden Auslegung als Antrag auf mündliche Verhandlung angesehen werden.

Fundstelle(n):
RAAAH-77034

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 05.11.2019 - 15 K 3332/18 E,F

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