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§ 8 KStG Verdeckte Gewinnausschüttung bei Vereinbarung einer „Nur-Rohgewinntantieme” zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)
Mit der amtlichen Veröffentlichung des im BStBl 1999 II S. 241 ist die Verwaltungsanweisung ( – 74/97 –, BStBl 1997 II S. 900) zur Nichtanwendung des (BStBl 1997 II S. 703) überholt. Eine „Nur-Rohgewinntantieme„ ist deshalb im Grundsatz steuerlich anzuerkennen, wenn sie nicht auf Grund der Umstände des Einzelfalls als Umsatztantieme anzusehen ist.
Streitig ist aber weiterhin, ob eine dem Grunde nach steuerlich anzuerkennende „Nur-Rohgewinntantieme„ nur nach Maßgabe des Aufteilungsschlüssels 75 v.H. zu 25 v.H. zwischen Festgehalt und Tantieme als steuerlich angemessen anzusehen ist oder ob dieser Aufteilungsschlüssel in solchen Fällen keine Anwendung findet und eine „Nur-Rohgewinntantieme„-Vereinbarung ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit zu prüfen ist (so das revisionsbefangene , EFG 1999 S. 727; Az. des BFH: I R 27/99).
Bis zu einer amtlichen Bekanntgabe einer Entscheidung des BFH, nach der eine „Nur-Rohgewinntantieme„-Vereinbarung ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit zu prüfen ist, bitte ich eine „Nur-Rohgewinntantieme„ nur nach Maßgabe des Aufteilungsschlüs...