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BMF - IV C 6 -
S 2730 - 2/00 BStBl 2000 I
487
§ 5 KStG Billigkeitsmaßnahmen bei der
vorübergehenden Unterbringung von Aus- und Übersiedlern sowie
Asylbewerbern, Obdachlosen und
Bürgerkriegsflüchtlingen
a) in Einrichtungen von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
b) in
Zweckbetrieben von steuerbegünstigten (gemeinnützigen)
Körperschaften und
c) in Wohnungen von
Vermietungsgenossenschaften sowie -vereinen im Sinne des § 5
Abs. 1 Nr. 10 KStG
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die zuletzt mit meinem Bezugsschreiben bis zum getroffenen Billigkeitsmaßnahmen letztmals bis zum verlängert.