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Einzelaufzeichnung bei Einnahmenüberschussrechnung?
Bei der Einnahmenüberschussrechnung gem. 4 Abs. 3 EStG besteht keine allgemeine gesetzliche Einzelaufzeichnungspflicht. Dies hat der BFH in Abgrenzung zur Gewinnermittlung durch Bilanzierung festgestellt. Allerdings relativiert sich die Bedeutung des Urteils durch die seit dem bestehende gesetzliche Neuregelung der Einzelaufzeichnungspflicht gem. § 146 Abs. 1 Satz 1 AO.
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Sachverhalt und Entscheidungsgründe
[i]Geißler, Digitaler Datenzugriff, infoCenter, NWB XAAAB-26807 Der Kläger betrieb ein selbständiges Malergewerbe und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. In einer Außenprüfung der Jahre 2011 bis 2013 legte der Kläger teilweise elektronische Daten und teilweise nur Papierbelege vor. Der Außenprüfer verlangte schriftlich die Herausgabe der elektronisch vorhandenen Daten. Hiergegen legte der Kläger erfolglos Einspruch ein. Das Finanzgericht und der BFH bestätigten die Ansicht des Klägers.
Das [i]EÜR: keine allgemeine AufzeichnungspflichtUrteil stellt in seinen Kernpunkten fest:
Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung gibt es keine allgemeine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht. Es sind jedoch die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach den Einzelsteuergesetzen zu ...