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IWB Nr. 8 vom Seite 297

Kein Bestandsschutz für die „deutsche“ Limited?

Dr. Ulrich Thölke

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 322Am hat das BMF in einem Schreiben dargelegt, wie britische Gesellschaften mit Hauptverwaltung in Deutschland nach dem Brexit im Rahmen steuerlicher Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren zu behandeln sind: Mit dem Wirksamwerden des Austritts ist eine Mehrpersonen-Gesellschaft im Wege des grenzüberschreitenden Formwechsels zu einer GbR oder OHG geworden, während bei Einpersonen-Gesellschaften eine Gesamtrechtsnachfolge durch ihren jeweiligen Alleingesellschafter eingetreten ist. Das BMF stützt diese Auffassung auf das geltende zivilrechtliche Gewohnheitsrecht. Ob es damit die zivilrechtliche Rechtslage richtig beurteilt, wird hier bezweifelt.

I. BMF setzt Brexit mit Sitzverlegung gleich

[i]BMF erkennt auch keine Übergangsfrist an – nachteilige Rechtsfolgen seit dem 1.1.2021Nach der Rechtsprechung gilt in Deutschland gewohnheitsrechtlich die Sitztheorie, d. h. auf eine Gesellschaft wird das Gesellschaftsrecht des Staates angewandt, in dem ihr Verwaltungssitz liegt. Dieser ist im Wesentlichen deckungsgleich mit dem Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO. Verlegt eine ausländische Gesellschaft aus einem Drittstaat ihren Verwaltungssitz nach Deutschland, ändert sich das anwendbare Recht (so...

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