BGH Beschluss v. - XII ZB 416/20

Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts

Gesetze: § 70 Abs 1 FamFG, § 70 Abs 3 FamFG, § 81 FamFG

Instanzenzug: Az: 18 WF 87/20vorgehend AG Offenburg Az: 15 F 19/16

Gründe

1Die Rechtsmittel sind unstatthaft.

2Zwar ist eine nach § 81 FamFG getroffene Kostenentscheidung in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch dann isoliert anfechtbar, wenn sie im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung ergeht. Der Bundesgerichtshof kann indessen nur nach Maßgabe des § 70 FamFG mit der Rechtsbeschwerde angerufen werden; dies gilt auch dann, wenn sich das Rechtsmittel allein gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Beschwerdegerichts richten soll (vgl. MünchKommFamFG/Schindler 3. Aufl. FamFG § 81 Rn. 93). Liegen - wie hier - die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 3 FamFG) nicht vor, findet eine Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 FamFG nur dann statt, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (vgl. auch - juris Rn. 6 f.) Da es an einer solchen Zulassung fehlt, sind die Rechtsmittel unstatthaft und zu verwerfen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:041120BXIIZB416.20.0

Fundstelle(n):
JAAAH-76740