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Fokus: Update zur Betriebsschließungsversicherung bei „Corona-Lockdown“
Die Rechtsprechung in der Berufungsinstanz zeigt, dass eine allgemein gültige Aussage über den Versicherungsschutz durch eine Betriebsschließungsversicherung wegen des ersten „Corona-Lockdowns“ nicht möglich ist. Zu betrachten ist stattdessen jeweils der Einzelfall (LG Osnabrück, Urteil v. - 9 O 1792/29, 9 O 2216/20, 9 O 2416/20, Pressemitteilung des LG Osnabrück v. , Nr. 15/2021).
Sachverhalte
Dem LG Osnabrück lagen drei ähnlich gelagerte Sachverhalte zur Entscheidung vor. Kläger bzw. Klägerin war ein Betreiber einer Gaststätte in Bramsche, eine Betreiberin eines Verpflegungsservices für Kantinen aus dem Emsland und ein Betreiber eines Fitnessstudios in Papenburg. Alle wendeten sich gegen die jeweilige Betriebsschließungsversicherung. Sie trugen vor, dass aufgrund der staatlichen Infektionsschutzmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie ein Versicherungsfall wegen Betriebsschließung vorgelegen habe.
Alle Beteiligten hatten für jeden Tag der Betriebsschließung im Versicherungsfall einen pauschalen Versicherungsbetrag vereinbart. Auf Grundlage der Versicherungen verlangten nun die Kläger bzw. die Klägerin für den Lockdown im Frühjahr 20...