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§ 5 KStG Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Grundversorgung der Schülerinnen und Schüler mit Speisen und Getränken an Ganztagsschulen durch sog. Mensabetriebe
Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder kann die Abgabe von Speisen und Getränken an die Schülerinnen und Schüler von Ganztagsschulen – entgegen der bisherigen Auffassung – ein Zweckbetrieb (§ 65 AO) sein.
Sogenannte Mensavereine, deren einziger Zweck die Versorgung der Schülerinnen und Schüler mit Speisen und Getränken ist, können als gemeinnützig anerkannt werden.