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BMF - IV A 6 - S 0623 - 6/93

§ 49 EStG; zum Vorabentscheidungsersuchen des wegen Vereinbarkeit deutscher Regelungen zur beschränkten Steuerpflicht mit Artikel 52 und 7 EWG-Vertrag – Rechtssache C 112/91 –

Mit Beschluß vom (BStBl 1992 II S. 618) hatte der BFH entschieden, daß bis zur Klärung der Rechtsfrage durch den EuGH, ob Einpendler aus EG-Mitgliedstaaten, die mehr als 90 v. H. ihrer Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland zu versteuern haben, nach den Grundsätzen der beschränkten Steuerpflicht besteuert werden dürfen, die Vollziehung einschlägiger Einkommensteuerbescheide auszusetzen ist. Die Referatsleiter AO haben sich in der Sitzung AO II/92 (TOP 16) der BFH-Auffassung angeschlossen.

Mit Urteil vom (siehe Anlage) hat der EuGH die ihm vom (EFG 1991 S. 406) vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet:

”Es verstößt nicht gegen Artikel 52 EWG-Vertrag, wenn ein Mitgliedstaat eigenen Staatsangehörigen, die ihre Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet ausüben und die ausschließlich oder fast ausschließlich dort ihre Einkünfte erzielen oder ihr Vermögen besitzen, dann, wenn sie nicht im Inland wohnen, eine höhere Steuerbelastung auferlegt, als wenn sie dort wohnen” (vgl. S. 13 des Urteils).

Ferner hat der EuGH gefolgert, daß eine mit Artikel 52 EWG-Vertrag im Einklang stehende Regelung auch mit Artikel 7 EWG-Vertrag vereinbar ist (vgl. S. 12 des Urteils)...

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BMF v. 01.03.1993 - IV A 6 - S 0623 - 6/93

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