Steuerlehre
23. Aufl. 2021
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C. Körperschaftsteuer
1. Allgemeines
1.1 Wesender Körperschaftsteuer im Steuersystem
Die Körperschaftsteuer als die „Einkommensteuer der juristischen Personen“ hat in der Praxis inzwischen eine große Bedeutung erlangt, da vor allem im mittelständischen Bereich die Rechtsform der GmbH besonders beliebt ist.
Durch die Körperschaftsteuer soll das Einkommen von nichtnatürlichen Personen belastet werden. Der Name deutet schon darauf hin, dass sie vornehmlich auf Körperschaften (z. B. AG, GmbH) bezogen ist.
Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) sind weder natürliche noch juristische Personen. Sie unterliegen daher weder der Einkommensteuer noch der Körperschaftsteuer. Die von ihnen erzielten Gewinne unterliegen bei den Gesellschaftern der Einkommensteuer.
Dieter Ram betreibt als Einzelunternehmer in Leverkusen einen Computerhandel. Der Gewinn beträgt 70.000 €. Der Gewinn unterliegt nicht der Körperschaftsteuer, weil der Gewinn nicht von einer juristischen Person erzielt worden ist. Der Gewinn unterliegt der Einkommensteuer.
Dieter Ram ist an der „Ram OHG“ aus Leverkusen beteiligt. Die OHG hat einen Gewinn von 70.000 € erwirtschaftet. Der Gewinnanteil des Dieter Ram beträgt 35.000 €. D...