BAG Urteil v. - 6 AZR 41/20

Überleitung aus der sog. großen EG 9 TVöD in die neue EGO TVöD (VKA)

Gesetze: § 308 Abs 1 S 1 ZPO, § 29a Abs 1 S 1 TVÜ-VKA, § 29b TVÜ-VKA, Art 3 Abs 1 GG, Anl 1 TVöD, § 17 Abs 4 TVöD-V

Instanzenzug: Az: 10 Ca 3494/17 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 10 Sa 674/18 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung der Klägerin nach einem Höhergruppierungsantrag.

2Die Klägerin ist seit März 2011 im Jobcenter des beklagten Kreises als Arbeitsvermittlerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) vom Anwendung.

3Bis zum erhielt die Klägerin Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TVöD. Sie wäre bei durchschnittlicher Leistung im März 2017 in die Entgeltstufe 4 aufgestiegen.

4Am trat die Entgeltordnung (VKA) als Anlage 1 zum TVöD (im Folgenden EGO) in Kraft. In dieser ist die bisherige Entgeltgruppe 9 TVöD in die Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c TVöD (VKA) aufgespalten worden. Dabei entsprechen die Entgeltgruppen 9a und 9b TVöD (VKA) im Wesentlichen der bisherigen sog. kleinen bzw. sog. großen Entgeltgruppe 9 TVöD. Die neu geschaffene Entgeltgruppe 9c TVöD (VKA) erfasst besonders herausgehobene Tätigkeiten der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD.

5Zur Überleitung in die EGO bestimmt der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom Folgendes:

6§ 17 Abs. 4 TVöD-V in der im Hinblick auf seinen Satz 1 bis zum unverändert gebliebenen Fassung (im Folgenden aF) lautete auszugsweise:

7Seit dem sieht § 17 Abs. 4 TVöD-V idF der Änderungsvereinbarung Nr. 10 vom zum TVöD-V (im Folgenden nF) die Mitnahme der bisherigen Stufe bei Höhergruppierungen vor.

8Der Beklagte informierte seine Beschäftigten am und am über mit der Überleitung in die EGO verbundene tarifliche Änderungen.

9Die Klägerin wurde zum in die Entgeltgruppe 9b Stufe 3 TVöD (VKA) übergeleitet. Am beantragte sie die „Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c TVöD“. Mit Schreiben vom teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie aufgrund ihres Antrags zum in die Entgeltgruppe 9c TVöD (VKA) eingruppiert sei. Seitdem erhielt sie Vergütung nach Stufe 2 dieser Entgeltgruppe.

10Mit ihrer Klage hat die Klägerin Vergütung nach Entgeltgruppe 9c Stufe 4 TVöD (VKA) ab dem sowie die Nachzahlung der sich ab diesem Zeitpunkt ergebenden Differenzbeträge verlangt. Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

11Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

12Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin unter Vertiefung ihrer Rechtsansichten insbesondere im Schriftsatz vom ihr Klagebegehren weiter. Erstmals in der Revisionsbegründung macht sie einen Schadensersatzanspruch geltend, weil der Beklagte sie nicht über seine Bewertung der E-Mail vom als Höhergruppierungsantrag anstatt als Antrag auf korrekte Eingruppierung informiert habe. Bei einer entsprechenden Unterrichtung hätte sie ihren Antrag nicht gestellt.

Gründe

13Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9c Stufe 4 TVöD (VKA) ab dem .

14I. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft und wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es über einen Anspruch der Klägerin auf Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und aufgrund der im Schriftsatz vom erklärten Anfechtung ihres Eingruppierungsantrags entschieden hat.

151. Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt nicht nur dann vor, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dies beantragt zu haben, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat. Ein Verstoß der Vorinstanzen gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten ( - Rn. 11 mwN, BAGE 168, 25).

162. Danach hat das Landesarbeitsgericht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen.

17a) Die Klägerin hat erstinstanzlich ihren Vergütungsanspruch nach ihrem Antrag und dem diesen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt ua. auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt und (hilfsweise) mit der Anfechtung ihres Eingruppierungsantrags begründet. Hierbei handelt es sich bei natürlicher Betrachtungsweise um jeweils eigenständige Streitgegenstände (zum Streitgegenstandsbegriff vgl.  - Rn. 22, BAGE 163, 205; - 6 AZR 215/17 - Rn. 21 mwN), über die das Arbeitsgericht klageabweisend entschieden hat.

18b) Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin einen Anspruch auf der Grundlage dieser beiden Streitgegenstände nicht mehr in ihren Antrag einbezogen und die Entscheidung des Arbeitsgerichts in diesen Punkten nicht angegriffen. Sie hat vielmehr nur noch die Auffassung vertreten, der Beklagte habe sie im Zeitpunkt der Überleitung in die neue EGO unter Missachtung von § 12 TVöD-V zunächst der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) zugeordnet. Aufgrund der Wertigkeit ihrer unverändert gebliebenen Tätigkeit und der „Aufsplittung“ der Entgeltgruppe 9 als „Stammgruppe“ in die „Untergruppen“ 9a, 9b und 9c sei sie bereits in die Entgeltgruppe 9c TVöD (VKA) übergeleitet worden. Entsprechend habe sie am keinen Höhergruppierungsantrag gestellt, sondern die Korrektur einer falschen Eingruppierung und damit die Beendigung eines tarifwidrigen Zustands beansprucht.

19Das Landesarbeitsgericht hat die Klage gleichwohl auch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz abgewiesen und angenommen, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht mit der Anfechtung ihres Eingruppierungsantrags vom durchsetzen könne. Damit hat das Landesarbeitsgericht über Streitgegenstände entschieden, die nicht - mehr - Gegenstand des Antrags gewesen sind.

20c) Das Urteil ist daher - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte - zu berichtigen (vgl.  - Rn. 19 mwN, BAGE 161, 47). Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist damit insoweit gegenstandslos, als die Klage wegen eines auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und auf die Anfechtung des Eingruppierungsantrags gestützten Anspruchs abgewiesen wurde (vgl.  - Rn. 12 mwN, BAGE 168, 25; - 6 AZR 215/17 - Rn. 27 mwN).

21II. Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, dass die zulässige Klage unbegründet ist.

221. Die Klage ist insgesamt zulässig. Soweit sich der Klageantrag zu 2. teilweise auf eine künftige Leistung richtet, ist er - ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO (vgl. hierzu  - Rn. 17 mwN) - als Feststellungsantrag zu verstehen. Insoweit sind die Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO von der Klägerin nicht dargelegt (zu den Anforderungen an eine Klage auf künftige Leistung vgl. zB  - Rn. 42 f.). Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass eine Partei eine von vornherein unzulässige und damit aussichtslose Klage erheben will (vgl.  - Rn. 12), zumal die Klägerin erstinstanzlich die Feststellung einer Pflicht des Beklagten begehrt hat, sie ab dem nach Entgeltgruppe 9c Stufe 4 TVöD (VKA) zu vergüten und keine Gründe vorgetragen hat, weshalb sie in der Berufungsinstanz zu einer Klage iSv. § 259 ZPO übergegangen ist. Die mit dem Antrag angestrebte Klärung, ob der Klägerin auch künftig Vergütung nach Entgeltgruppe 9c Stufe 4 TVöD (VKA) zusteht, kann durch ein Verständnis des Leistungsantrags als Feststellungsklage erreicht werden. Eine Überschneidung mit den Zahlungsanträgen liegt nicht vor.

232. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin ist nicht am in die Entgeltgruppe 9c TVöD (VKA) unter Beibehaltung ihrer Stufenlaufzeiten übergeleitet worden. Der von ihr angenommene tarifwidrige Zustand für den Fall, dass ein Höhergruppierungsantrag nicht gestellt werde, bestand nicht. Dies hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom (- 6 AZR 74/19 -) ausgeführt.

24a) Die Überleitung der Beschäftigten in die neue EGO erfolgte gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der Eingruppierungen, die sich aus den von der EGO abgelösten Vergütungssystemen nach dem Grundsatz der Tarifautomatik ergaben. Diese bleiben grundsätzlich auch dann maßgeblich, wenn die unverändert ausgeübte Tätigkeit in der neuen EGO anders bewertet ist. Die §§ 29a ff. TVÜ-VKA setzen nur mit Wirkung für die Zukunft die Tarifautomatik außer Kraft, die erst durch eine Änderung der Tätigkeit oder einen fristgerecht gestellten Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA wiederhergestellt wird ( - Rn. 16 mwN).

25aa) Ausgangspunkt der §§ 29 ff. TVÜ-VKA, die die Überleitung in die neue EGO umfassend regeln, war die Eingruppierung und Stufe, die sich unter Beachtung der bis zum geltenden Tarifautomatik des durch die EGO abgelösten Eingruppierungsrechts ergab. Die Beschäftigten wurden tarifmäßig eingruppiert übergeleitet. Insoweit sollten für die vorhandenen Beschäftigten durch die neue EGO keine Veränderungen, insbesondere keine Verschlechterungen eintreten ( - Rn. 17 mwN). Auf der Grundlage dieser Eingruppierung sollte der Beschäftigte nach den in § 29b TVÜ-VKA festgelegten Maßgaben die Wahl haben, ob er an dem in der bisherigen tarifgerechten Eingruppierung zum Ausdruck kommenden Besitzstand festhalten wollte oder ob er mit dem fristgerechten Stellen eines erfolgreichen Höhergruppierungsantrags in die neue EGO eingegliedert wurde ( - Rn. 18 mwN).

26bb) Diese tarifliche Systematik ist bei der Abgrenzung der Anwendungsbereiche des § 29a Abs. 1 Satz 1 und des § 29c Abs. 2 und Abs. 3 TVÜ-VKA zu berücksichtigen.

27(1) § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA legt mit der Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe insoweit das Grundprinzip fest. Aus dem Zweck des Besitzstandsschutzes folgt zugleich, dass auch die nach dem abgelösten Recht tarifgerecht erreichte Entgeltstufe einschließlich der angebrochenen Stufenlaufzeit bis zur Änderung der Tätigkeit bzw. bis zum Erfolg eines Höhergruppierungsantrags nach § 29b TVÜ-VKA beibehalten wird ( - Rn. 21).

28(2) Für die Beschäftigten der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD haben die Tarifvertragsparteien mit § 29c Abs. 2 und Abs. 3 TVÜ-VKA eine besondere Überleitungsregelung geschaffen, da aufgrund der im Interesse einer größeren Differenzierung erfolgten Aufspaltung dieser Entgeltgruppe in drei neue Entgeltgruppen eine Besitzstandswahrung durch die Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung und Entgeltstufe nicht möglich war. Die Ausgestaltung der speziellen Überleitungsregelung steht im Einklang mit dem den §§ 29 ff. TVÜ-VKA zugrundeliegenden Prinzip der Beibehaltung der bisherigen tarifmäßigen Eingruppierung und Entgeltstufe, weil die Beschäftigten in die neu geschaffene Entgeltgruppe gelangten, die im Kern ihrer bisherigen Eingruppierung entsprach. Konsequenterweise haben die Tarifvertragsparteien in § 29c TVÜ-VKA darum keine Regelung zur Überleitung in die Entgeltgruppe 9c TVöD (VKA) geschaffen, weil diese in der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD keine Entsprechung hatte. Die Eingruppierung in diese Entgeltgruppe erforderte als echte Höhergruppierung von den Übergeleiteten vielmehr einen Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA (ausführlich  - Rn. 22 mwN). Das Vorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

29b) Die Klägerin war am unstreitig tarifgerecht in die sog. große Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert und deshalb ebenfalls tarifgerecht nach § 29c Abs. 2 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) überzuleiten. Entgegen ihrer Auffassung ist die Tarifautomatik nicht mit Wirkung zum wieder in Kraft getreten, sondern kann nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 29a Abs. 1 Satz 1 und § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nur durch einen Antrag auf Höhergruppierung oder eine eingruppierungsrelevante Veränderung der Tätigkeit wiederhergestellt werden. Für dieses Tarifverständnis bedurfte es keiner Einholung einer Tarifauskunft (vgl. hierzu  - Rn. 44 mwN, BAGE 164, 326; - 4 AZR 149/84 - juris-Rn. 19 ff., BAGE 50, 9). Der Beklagte musste aufgrund dieser tariflichen Ausgangslage den Antrag der Klägerin vom trotz der Formulierung „Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c TVöD“ als Höhergruppierungsantrag iSv. § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA verstehen (zur Auslegung von Anträgen iSd. vergleichbaren § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder vgl.  - Rn. 44 ff.). Für diesen Fall ordnet § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA für die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe, im Streitfall der Entgeltgruppe 9c TVöD (VKA), die Regelungen für Höhergruppierungen in der bis zum geltenden Fassung und damit eine betragsgemäße Stufenzuordnung an.

30c) Die in § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA enthaltene Rechtsfolgenverweisung auf § 17 Abs. 4 TVöD-V aF verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere führt die Regelung - wie der Senat bereits entschieden hat - nicht unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu einer Schlechterstellung von Beschäftigten, die ohne Änderung ihrer Tätigkeit nach § 29b TVÜ-VKA höhergruppiert sind, gegenüber neu eingestellten oder vorhandenen Beschäftigten, die aufgrund der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ab dem nach § 17 Abs. 4 TVöD-V nF stufengleich höhergruppiert werden. Diese Beschäftigtengruppen sind nicht miteinander vergleichbar (ausführlich hierzu  - Rn. 26 ff. mwN; ebenso zu der vergleichbaren Tarifregelung des § 29a TVÜ-Länder  - Rn. 22 ff. mwN). Aus diesem Grund durften die Tarifvertragsparteien auch mit §§ 29 ff. TVÜ-VKA ein eigenes Regelungssystem für die in die neue Entgeltordnung Übergeleiteten schaffen und insoweit die Tarifautomatik aussetzen.

31III. Soweit die Klägerin in der Revisionsbegründung Schadensersatz in Höhe der Klageforderung wegen Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten verlangt, weil der Beklagte sie nicht über seine Bewertung des Antrags vom als Höhergruppierungsantrag iSv. § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unterrichtet habe, liegt eine unzulässige Klageerweiterung in der Revisionsinstanz vor. Die Schadensersatzklage ist entgegen der Annahme der Klägerin nicht als „Minus in dem in II. Instanz gestellten Zahlungsantrag“ enthalten, sondern betrifft einen neuen Streitgegenstand. Eine solche Klageerweiterung ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig, weil das Revisionsgericht nach § 559 ZPO an das Tatsachenvorbringen und die Feststellungen im Berufungsverfahren gebunden ist (vgl.  - Rn. 53). Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum geltend gemachten Schadensersatzanspruch sind nicht getroffen. Die Klägerin hat ihren Zahlungsantrag in den Vorinstanzen auch nicht auf einen solchen gestützt.

32IV. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:250321.U.6AZR41.20.0

Fundstelle(n):
SAAAH-76416