1. Auch bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG müssen die Betriebseinnahmen mit der gebotenen Klarheit und Nachvollziehbarkeit
aufgezeichnet werden, zumal wenn es sich ausschließlich um Bareinnahmen handelt.
2. Zu den „Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung” gehört auch die Beachtung der Vorschrift des § 147 AO. Die Aufbewahrung
aller Belege ist in der Regel notwendige Voraussetzung für die Schlussfolgerung, dass nicht nur die geltend gemachten Betriebsausgaben
betrieblich veranlasst, sondern auch die Betriebseinnahmen vollständig erfasst sind.
3. Zur Schätzung der Erlöse aus gewerblicher Zimmervermietung im Rahmen eines Bordellbetriebs.
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.09.2020 - 9 K 9059/17