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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 2 V 111/20

Gesetze: AO § 197

Erledigung eines Rechtsbehelfs gegen die Anordnung des Beginns einer Außenprüfung

Leitsatz

Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Anordnung des Beginns der Außenprüfung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Datum des Beginns der Prüfung bei Antragstellung bereits verstrichen und mit einer Prüfung auch in der Folgezeit nicht begonnen worden ist. Die Anordnung des Zeitpunkts des Beginns der Außenprüfung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der sich durch Zeitablauf erledigen kann.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 27/2021 S. 1936
OAAAH-76358

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 08.02.2021 - 2 V 111/20

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