Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
Leitsatz
1) Der Grundsatz, dass es "in keinem Fall" zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen
und Altersbezügen kommen darf, gilt allein dann, wenn eine derartige Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und
Altersbezügen auf einem "Webfehler" des Gesetzes bzw. dessen mangelnder Ausdifferenzierung beruht.
2) Verfassungsgemäß ist eine Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen, wenn sie darauf beruht, dass
der Steuerpflichtige die im Gesetz – zur Vermeidung von Doppelbelastungen – vorgesehene Möglichkeit, Beiträge zum Versorgungswerk
in der Beitragsphase als Sonderausgaben in Abzug zu bringen, tatsächlich nicht in Anspruch nimmt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 950 Nr. 11 EStB 2021 S. 445 Nr. 10 EAAAH-76357
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