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FG Köln Urteil v. - 11 K 2132/18 EFG 2021 S. 950 Nr. 11

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2a; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a)

Rente: Besteuerung

Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

Leitsatz

1) Der Grundsatz, dass es "in keinem Fall" zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen kommen darf, gilt allein dann, wenn eine derartige Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen auf einem "Webfehler" des Gesetzes bzw. dessen mangelnder Ausdifferenzierung beruht.

2) Verfassungsgemäß ist eine Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen, wenn sie darauf beruht, dass der Steuerpflichtige die im Gesetz – zur Vermeidung von Doppelbelastungen – vorgesehene Möglichkeit, Beiträge zum Versorgungswerk in der Beitragsphase als Sonderausgaben in Abzug zu bringen, tatsächlich nicht in Anspruch nimmt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 950 Nr. 11
EStB 2021 S. 445 Nr. 10
EAAAH-76357

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FG Köln, Urteil v. 04.11.2019 - 11 K 2132/18

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