Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zwingt nicht zur Änderung des Steuerbescheids
Die Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) an das Finanzamt, dass der Steuerpflichtige nicht unmittelbar zulageberechtigt ist, stellt keinen Grundlagenbescheid dar, der zwingend zur Änderung des Einkommensteuerbescheids führt. Vielmehr muss das Finanzamt die Richtigkeit der Mitteilung der ZfA eigenständig überprüfen und darf den Einkommensteuerbescheid nur dann ändern, wenn diese Überprüfung ergeben hat, dass die Mitteilung der ZfA inhaltlich richtig ist.
Hintergrund: Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung können Beiträge für die sog. Riester-Rente bis zu 2.100 € als Sonderausgaben abziehen. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gibt es die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), die u.a. für die Zulagen für die...