Keine Steuerfreiheit von Gewinnanteilen einer in Hongkong ansässigen Hongkong Limited aus der Beteiligung an einer deutschen
Kommanditgesellschaft, die im Inland Binnentransporte durchführt
Leitsatz
1. Beteiligt sich eine Hongkong Limited mit Sitz in Hongkong und Niederlassung in Deutschland, die internationale Schiffstransporte
durchführt und deren Muttergesellschaft eine ebenfalls in Hongkong ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, an
einer deutschen Kommanditgesellschaft, deren Geschäftsleitung im Inland ist und die eine gewerbliche Transporttätigkeit im
Inland betreibt, so ist die Betriebsstätte der inländischen KG der Hongkong Limited zuzurechnen, mit der Folge, dass die Hongkong
Limited mit ihren Beteiligungseinkünften aus der KG gem. § 2 Nr. 1 KStG i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG und § 49 Abs. 1 Nr.
2 Buchst. a EStG beschränkt steuerpflichtig ist.
2. Die Beteiligungseinkünfte der Hongkong Limited sind nicht nach dem Abkommen zwischen der Regierung der BRD und der Regierung
der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Schifffahrtsunternehmen
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA HKG-S) steuerbefreit, wenn sich der Gesellschaftszweck und
auch die tatsächliche gewerbliche Betätigung der KG auf die Organisation und Abwicklung von intermodalen Container-Transporten
per Bahn und Binnenschiff, damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen und den Einsatz von Lkw- und Short-Sea-Verkehren
beschränkt und wenn die KG selbst keine internationale Seeschifffahrt durchführt. Die von der KG durchgeführten Anschlusstransporte
können nicht als Bestandteil des durch die Hongkong Limited getätigten Betriebs von Seeschiffen im internationalen Verkehr
angesehen werden und fallen deshalb nicht unter Art. 3 DBA HKG-S. Die separate Übernahme eines Inlandstransports durch einen
inländischen Transportbetrieb ist kein Bestandteil eines internationalen Schiffstransports, selbst wenn er von oder zu einem
Schiff erfolgt; ein anderes Ergebnis kann auch nicht aus Art. 8 OECD-MA 2000 hergeleitet werden.
3. Die ausdrückliche Aufnahme nur einiger ausgewählter Erweiterungen des Begriffs der Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen
im internationalen Verkehr in den Art. 3 Abs. 5 DBA HKG-S ohne Berücksichtigung der Binnentransporte kann in Verbindung mit
dem in Nr. 29 des OECD-MK zu Art. 8 Abs. 1 OECD-MA 2000 aufgenommenen Vorbehalt Deutschlands nur so ausgelegt werden, dass
eine der Nr. 9 des OECD-MK zu Art. 8 Abs. 1 OECD-MA 2000 entsprechende Einbeziehung der Gewinne aus Binnentransporten von
den Vertragspartnern des DBA HKG-S gerade nicht gewollt war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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