Umsatzsteuer | Regelsteuersatz für die Überlassung von Vieheinheiten (BFH)
Die Überlassung von Vieheinheiten durch einen Gesellschafter an eine Personengesellschaft unter gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung eines Vorabgewinns erfolgt gegen Entgelt, wenn der Gesellschafter mit der Zahlung rechnen kann. Die Umsätze aus der Überlassung von Vieheinheiten unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, sondern dem Regelsteuersatz (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist, ob gesellschaftsvertraglich vereinbarte Vorabgewinnanteile für die Überlassung von sog. Vieheinheiten in den Jahren 2011 bis 2013 (Streitjahre) umsatzsteuerbar sind und der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen.
Der BFH hielt die Revision des Klägers für unbegründet:
Der unmittelbare Zusammenhang und damit ein steuerbarer Leistungsaustausch liegen nicht vor, wenn die Gesellschafter für ihre Gesellschaft Leistungen erbringen, die als Gesellschafterbeitrag nur im Rahmen der allgemeinen Gewinnverteilung vergütet werden. Diese allgemeine Gewinnbeteiligung ist weder Entgelt für das Halten der Beteiligung noch Entgelt für Tätigkeiten des Gesellschafters ( „Heerma“).
Dies gilt auch bei einer Leistungserbringung gegen Vorabgewinn. Nach dem kann ein (pachtähnlicher) Leistungsaustausch gegen Sonderentgelt vorliegen, wenn die Gesellschafter einer GbR ihre land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gegen einen von vornherein feststehenden und jährlich gleichbleibenden "Vorabgewinn" zur Nutzung überlassen. Maßgebend hierfür war, dass sich der Vorabgewinn von vornherein nach den Leistungen richtete, die die Gesellschafter an die Gesellschaft erbrachten.
Der Unterschied zu einer Gewinnverteilungsabrede lag in dem für die Nutzungsüberlassung angestrebten (besonderen), von vornherein feststehenden Entgelt ().
Das FG hat auch rechtsfehlerfrei entschieden, dass die steuerbaren Umsätze des Klägers nicht der Durchschnittssatzbesteuerung, sondern dem Regelsteuersatz unterliegen. Die hier streitige Überlassung von Vieheinheiten betrifft keine in landwirtschaftlichen Betrieben erzeugten Gegenstände i.S. des Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 der MwStSystRL. Es liegen auch keine landwirtschaftlichen Dienstleistungen vor.
Bei der Entscheidung handelt es sich nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluss nach § 126a FGO. Ein solcher kann ergehen, wenn der Senat - wie hier - die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Materiellrechtlich betrifft die Entscheidung zwei Ebenen. Es geht zum einen um die Frage, nach welchen Kriterien beim Vorabgewinn ein nicht umsatzsteuerbarer Gesellschafterbeitrag von einem steuerbaren Leistungsaustausch abzugrenzen ist. Der V. Senat greift auf die allgemeinen Grundsätze zurück, nach denen ein Leistungsaustausch einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt erfordert. Ein solcher liegt nicht vor, wenn der Gesellschafter für die Gesellschaft Leistungen erbringt, die als Gesellschafterbeitrag nur im Rahmen der allgemeinen Gewinnverteilung vergütet werden, weil die Gewinnentstehung nicht unmittelbar mit der Leistungserbringung zusammenhängt, sondern von einer Vielzahl von Faktoren und damit zumindest teilweise vom Zufall abhängig ist. Demgegenüber liegt ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Leistungserbringung vor, wenn die Leistung nach ihrem Umfang oder ihrer Menge abgegolten wird. Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch bei einer Leistungserbringung gegen Vorabgewinn. Für den konkreten Fall kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass die Würdigung des FG, wonach hier ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt, möglich ist, den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB entspricht, nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Auf einer zweiten Ebene wirft der Fall die Frage auf, ob der in diesem Fall steuerbare Leistungsaustausch Vieheinheiten gegen „Vorabgewinn“ der Regelbesteuerung oder der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG unterliegt. Hierzu hat der V. Senat unter Bezugnahme auf das (BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411) entschieden, dass die Durchschnittssatzbesteuerung nicht für solche Leistungen gilt, die keinen landwirtschaftlichen Zwecken dienen und sich nicht auf normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel beziehen. Das sieht der BFH unter Berücksichtigung der unionsrechtlich gebotenen engen Auslegung der Pauschalregelung bei der Überlassung von Vieheinheiten als gegeben an, weil deren Kerngehalt in der Verschaffung von Steuervorteilen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer besteht. Denn durch die Überlassung von Vieheinheiten an eine Mitunternehmerschaft wird es dieser sowohl einkommensteuerrechtlich als auch umsatzsteuerrechtlich ermöglicht, anstelle von gewerblichen Einkünften Tierzucht Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erzielen.
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
EAAAH-76250