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Umsatzsteuer | Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland – Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung
Mit Schreiben v. (BStBl 2021 I S. 250) hat das BMF klargestellt, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist und den UStAE in Abschnitt 25.1 entsprechend angepasst. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde es nicht beanstandet, wenn auf bis zum ausgeführte Reiseleistungen die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird. Mit Schreiben v. verlängert das BMF die Nichtbeanstandungsregelung bis zum .