Corona | Testangebote in Betrieben kommt (BMAS)
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) soll verlängert und ergänzt werden. Die Änderungen erfolgen per Verordnung und treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich Mitte KW 16 in Kraft.
Neu gilt:
Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten.
grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche
für besonders gefährdete Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.
Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.
Bis zum verlängert:
Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten; wenn die Tätigkeit dies zulässt.
Arbeitgeber sind im Rahmen der Beurteilung der Gefährdungen verpflichtet, betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen sowie zugänglich zu machen.
Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; auch in Kantinen und Pausenräumen
Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken, wo dies nicht möglich ist. Arbeitgeber müssen diese zur Verfügung stellen.
Arbeitgeber müssen eine ausreichende Handhygiene am Arbeitsplatz sicherstellen.
Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
Es gelten strenge betriebliche Regelungen zur Kontaktvermeidung im Betrieb:
Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Kontakte zwischen den Gruppen sind zu vermeiden.
Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 € ahnden. Die Verordnung finden Sie hier.
Quelle: BMAS online (JT)
Fundstelle(n):
WAAAH-76137