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Einkommen-/Lohnsteuer | Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung bei der Bewertung von Sachzuwendungen nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG
(1) In die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG sind alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen, ungeachtet dessen, ob sie beim Zuwendungsempfänger einen Vorteil begründen können. (2) Besteht die Zuwendung in der kostenlosen oder verbilligten Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung, gehören zu diesen Aufwendungen auch die Kosten für deren äußeren Rahmen (§ 8 Abs. 2 Satz 1, § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 EStG).
Der BFH bestätigt damit sein unlängst veröffentlichtes Urteil vom - VI R 13/18, NWB SAAAH-61061 (Kurzinfo StuB 2020 S. 850, NWB NAAAH-62869). Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG können Stpfl. die Einkommensteuer (für Nicht-Arbeitnehmer) einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusä...