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Nichtrückkehrtage i. S. der Grenzgängerregelung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992
Tage, an denen der Stpfl. von Geschäftsreisen aus einem Drittstaat tatsächlich an seinen Wohnsitz zurückkehrt, gehören nicht zu den Nichtrückkehrtagen i. S. von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992. Entsprechendes gilt für Geschäftsreisen an Wochenend- und Feiertagen, sofern die Arbeit an diesen Tagen nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart ist und der Arbeitgeber für die an diesen Tagen geleistete Arbeit weder einen anderweitigen Freizeitausgleich noch zusätzliches Entgelt gewährt, sondern lediglich die Reisekosten übernimmt. Die anders lautenden Regelungen in § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV vom verstoßen gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG; Bezug: Art. 15a Abs. 2 Satz 2, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/1992).
(1) Nach Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 ist Grenzgänger jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihre...BStBl 1994 I S. 683BStBl 1997 I S. 723