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§ 10 EStG; Bemessungsgrundlage
für die Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs nach § 10
Abs. 3 Nr. 2 EStG;
Behandlung von
Vorruhestandsleistungen und steuerfreiem Arbeitslohn
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BdF zu der Frage der Einbeziehung von Vorruhestandsleistungen und von steuerfreiem Arbeitslohn in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs im Vorgriff auf eine Klarstellung in den Einkommensteuer- und Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 1993 wie folgt Stellung:
Vorruhestandsleistungen gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, weil es sich um Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis und nicht um Arbeitslohn aus einer (aktiven) Beschäftigung handelt. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehört neben den in Abschnitt 106 Abs. 1 Satz 3 EStR u.a. genannten steuerfreien Lohnersatzleistungen auch steuerfreier Arbeitslohn (z.B. nach Doppelbesteuerungsabkommen, Auslandstätigkeitserlaß).