1. § 133 Abs.2 InsO in der ab geltenden Fassung ist auch auf inkongruente Deckungen anzuwenden (vgl. BT-Drs. 18/7054 S.13).
2. Bei einer Sicherungsübereignung wird das Schuldnervermögen bereits durch diese und nicht erst durch die Verwertung des Sicherungseigentums und den Entfail des Rückübertragungsanspruchs des Schuldners verkürzt (Anschluss an , Rn.16; Urteil v. , IX ZR 128/13 Rn.12; Urteil v. 26. Ap'ril 2012, IX ZR 67/09, Rn.22). Dahe//ommt es in diesem Fall für den Fristlauf nach § 133 Abs.2 InsO in der ab geltenden Fassung auf den Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrags und dessen Erfüllung an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2021 S. 1333 Nr. 24 DStR 2021 S. 14 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 15/2021 S. 1024 ZIP 2021 S. 702 Nr. 13 GAAAH-76057
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
OLG München, Beschluss v. 09.02.2021 - 5 U 6404/20
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.