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OLG München Beschluss v. - 5 U 6404/20

Leitsatz

Leitsatz:

1. § 133 Abs.2 InsO in der ab geltenden Fassung ist auch auf inkongruente Deckungen anzuwenden (vgl. BT-Drs. 18/7054 S.13).

2. Bei einer Sicherungsübereignung wird das Schuldnervermögen bereits durch diese und nicht erst durch die Verwertung des Sicherungseigentums und den Entfail des Rückübertragungsanspruchs des Schuldners verkürzt (Anschluss an , Rn.16; Urteil v. , IX ZR 128/13 Rn.12; Urteil v. 26. Ap'ril 2012, IX ZR 67/09, Rn.22). Dahe//ommt es in diesem Fall für den Fristlauf nach § 133 Abs.2 InsO in der ab geltenden Fassung auf den Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrags und dessen Erfüllung an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DB 2021 S. 1333 Nr. 24
DStR 2021 S. 14 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 15/2021 S. 1024
ZIP 2021 S. 702 Nr. 13
GAAAH-76057

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OLG München, Beschluss v. 09.02.2021 - 5 U 6404/20

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