1. Zur Verfristung einer Erinnerung nach § 189 Abs 2 S 2 SGG gegen den Pauschgebührenansatz.
2. Eine Arbeitsüberlastung führt nicht zu einer Schuldlosigkeit der Versäumung der Rechtsbehelfsfrist. Die Wahrung der prozessualen Fristen ist eine der wesentlichen Aufgaben, welcher sowohl ein Prozessbevollmächtigter als auch eine Behördenleitung besondere Sorgfalt widmen muss. Eine erhebliche Arbeitsüberlastung kann eine Wiedereinsetzung deshalb nur dann ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar eingetreten ist und durch sie die Fähigkeit auch zur Bearbeitung von vorrangigen Fristsachen erheblich eingeschränkt wird. Der allgemeine Hinweis auf Einschränkungen wegen der Corona-Pandemie reicht nicht aus.
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LSG Thüringen, Beschluss v. 04.02.2021 - L 1 SF 575/20 E
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