LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss v. - L 7 AS 5/21 B
Gesetze: § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 2; § 9 Abs 1 SGB 2; § 12 Abs 1 SGB 2; § 12 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 2; § 12 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB 2; § 67 Abs 2 S 1 SGB 2; § 67 Abs 2 S 2 SGB 2; § 21 Nr 3 WoGG; § 6 Abs 1 VStG 1974; WoGVwV
Leitsatz
Leitsatz:
1) Das vereinfachte Antragsverfahren nach § 67 Abs. 2 SGB II mit der Eigenerklärung der Antragsteller, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, erfasst nicht Personen, deren Hilfebedürftigkeit wegen vorhandenen Vermögens in der Vergangenheit bereits verneint wurde.
2) Ein Vermögensfreibetrag für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied in Höhe von 60.000 Euro während der Coronapandemie ist gesetzlich nicht vorgesehen.
3) Die Orientierung an früheren Freibetragsgrenzen der seit Jahren abgeschafften Vermögenssteuer ist kein geeigneter Maßstab, um grundsicherungsrechtlich Schonvermögen zu bestimmen.
Fundstelle(n): WAAAH-76017
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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 21.01.2021 - L 7 AS 5/21 B
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