1. Die Erstattung nach den §§ 102 ff SGB X vollzieht sich allein zwischen den Leistungsträgern ohne Beteiligung des Versicherten (vgl = FEVS 61, 385).
2. Überweist der Leistungsempfänger eine an ihn ausgezahlte Rentennachzahlung für einen Zeitraum, in welchem er Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII erhalten hat, an den Sozialhilfeträger, kann er dadurch nicht einen Erstattungsanspruch dieses nachrangig verpflichteten Trägers gegen den (vorrangig verpflichteten) Rentenversicherungsträger erfüllen. Das so rechtsgrundlos Erlangte ist im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs wieder herauszugeben.
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LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 14.01.2021 - L 9 SO 34/20 B
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