LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - L 6 KR 63/16
Gesetze: § 109 Abs 4 S 3 SGB 5; § 301 Abs 2 S 2 SGB 5; § 6 Abs 1 S 1 KHEntgG; § 15 Abs 2 S 3 KHEntgG; Anl 6 Nr ZE2009-25 KFPVbg 2009; Nr 5-829.d OPS 2009
Leitsatz
Leitsatz:
1. Auch normenvertragliche Abrechnungsbestimmungen unterliegen grundsätzlich den allgemeinen Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft; die routinemäßige Abwicklung zahlreicher Behandlungsfälle erfordert es jedoch, Vergütungsregelungen streng nach ihrem Wortlaut auszulegen, allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang. Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (vgl = SozR 4-5562 § 9 Nr 15).
2. Die Wendung "bei knöcherner Defektsituation" in OPS 5-829.d (Version 2009) lässt es nach ihrem Wortlaut nicht zu, Knochendefekte infolge einer vorangegangenen Gelenkersatzoperation vom Anwendungsbereich auszunehmen, weshalb bei Wechseloperationen regelmäßig von einer knöchernen Defektsituation im Sinne dieses Schlüssels auszugehen ist.
Fundstelle(n): DAAAH-76006
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LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 14.01.2021 - L 6 KR 63/16
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