1. Ein Betriebsleiter nach § 7 Abs 1 HwO ist im Sinne von § 7 Abs 1 SGB IV in den Betrieb eingegliedert, weil leitende Tätigkeiten innerhalb eines Unternehmens generell nur bei einer Integration in die fremde Betriebsorganisation möglich sind.
2. Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagter), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl = BSGE 97, 112 = SozR 4-2500 § 31 Nr 5).
Fundstelle(n): TAAAH-75970
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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 15.01.2021 - L 9 KR 439/17
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